Beitragspflicht – Was Arbeitgeber gegenüber der Pensionskasse beachten müssen

Wer Mitarbeitende beschäftigt, übernimmt nicht nur Verantwortung für Lohnzahlungen und Arbeitsbedingungen – sondern auch für deren berufliche Vorsorge. Die sogenannte Beitragspflicht im Rahmen der Pensionskasse (2. Säule) betrifft alle Arbeitgeber in der Schweiz.

Doch was genau bedeutet das? Welche Beiträge sind geschuldet? Und was muss wann passieren?

Wer ist beitragspflichtig?

Sobald eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter den gesetzlichen Mindestlohn für die BVG-Versicherung überschreitet (2025: CHF 22'050.– jährlich), muss der Arbeitgeber sie oder ihn bei einer registrierten Pensionskasse versichern. Diese Pflicht gilt unabhängig vom Beschäftigungsgrad – auch bei Teilzeit oder Temporärarbeit.

Welche Beiträge müssen geleistet werden?

Die Pensionskassenbeiträge bestehen aus zwei Teilen:

• Sparbeiträge – dienen dem Aufbau des Altersguthabens.

• Risikobeiträge – decken Leistungen bei Invalidität oder Tod ab.

Die Höhe der Beiträge richtet sich in der Regel nach dem Alter der versicherten Person und dem versicherten Lohn (nicht dem Bruttolohn!). Der sogenannte Koordinationsabzug reduziert den anrechenbaren Lohn – dieser beträgt 2025 CHF 26'460.–.

Beispiel:

Jahreslohn: CHF 60'000.–

Versicherter Lohn: CHF 60'000.– – CHF 26'460.– = CHF 33'540.–

Auf diesem versicherten Lohn werden die Beiträge berechnet.

Wer zahlt was?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mindestens die Hälfte der Beiträge zu übernehmen. Viele Unternehmen beteiligen sich mit einem höheren Anteil – was bei Mitarbeitenden gut ankommt und als Benefit geschätzt wird.

Die Beiträge werden monatlich über die Lohnabrechnung abgezogen und an die Pensionskasse überwiesen. Dabei gilt:

• Der Arbeitgeber meldet Neueintritte und Lohnveränderungen der Pensionskasse.

• Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ab und überweist den Gesamtbetrag (AG + AN) fristgerecht.

Weitere Pflichten des Arbeitgebers

Neben der Beitragszahlung gibt es weitere wichtige Aufgaben:

• Meldepflicht: Neue Mitarbeitende müssen innert Monatsfrist bei der Pensionskasse angemeldet werden.

• Änderungen melden: Lohnanpassungen, Zivilstandsänderungen oder Austritte sind umgehend der Kasse zu melden.

• Informationspflicht: Arbeitnehmende haben das Recht, über ihre Vorsorgeverhältnisse informiert zu werden – insbesondere bei Eintritt, Austritt oder Änderungen im Vorsorgeplan.

Was passiert bei Fehlern?

Wer als Arbeitgeber seiner Beitragspflicht nicht oder verspätet nachkommt, riskiert:

• Mahnungen und Verzugszinsen,

• Haftung für Leistungsfälle (z. B. wenn ein nicht gemeldeter Mitarbeitender verunfallt),

• rechtliche Konsequenzen bei systematischer Vernachlässigung.

Eine saubere Administration schützt also nicht nur die Mitarbeitenden, sondern auch den Arbeitgeber selbst.

Fazit:

Die Beitragspflicht gegenüber der Pensionskasse ist mehr als nur ein lästiger Administrationsakt – sie ist ein zentraler Teil der sozialen Verantwortung des Arbeitgebers. Wer sauber und korrekt arbeitet, bietet seinen Mitarbeitenden Sicherheit und sich selbst rechtliche Stabilität.

Wenn du als Unternehmer:in Unterstützung bei der Umsetzung oder Kontrolle deiner Pensionskassenpflichten brauchst – melde dich bei mir. Ich helfe dir gerne weiter.

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